Ihr Ansprechpartner

Netzgesellschaft Potsdam GmbH

Tel.
0331 - 661 96 01
Fax
0331 - 661 96 03
Mail
info@ngp-potsdam.de

Anmeldung und Zustimmung von Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge

Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge anmelden

Gemäß Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) müssen Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge (Wallboxen und Ladesäulen) – egal ob im öffentlichen oder privaten Raum – beim örtlichen Netzbetreiber vor deren Inbetriebnahme grundsätzlich angemeldet werden. Ausgenommen hiervon sind gemäß VDE-AR-N 4100 alle Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge mit einer Bemessungsleistungen < 3,6 kVA. Wir möchten darauf hinweisen, dass auch Ladeeinrichtungen bis einschließlich 11 kW (12 kVA) – welche nur anmeldepflichtig sind – in der Praxis ggf. auch einer Zustimmung des Netzbetreibers bedürfen. Hierzu möchten wir Ihnen folgende Erläuterungen und Hinweise geben:

Ausgangslage und Anmeldung:

Ihr zuständiger Installateur prüft die Möglichkeit der Installation der Ladeeinrichtung an dem betreffenden Standort, indem er die gleichzeitig benötigte Netzanschlussleistung und die bestehende Absicherung am Netzanschluss ermittelt. Diese Angaben sind durch ihn in der „Anmeldung zum Netzanschluss“ einzutragen. Die NGP prüft die Angaben in der Anmeldung und gleicht sie mit den vorhandenen Daten zum Netzanschluss ab.

Bitte beachten Sie, dass der Anschluss einer Ladeeinrichtung eine Erweiterung der Kundenanlage darstellt und gemäß § 13 NAV nur von Installationsunternehmen durchgeführt werden darf, die in einem Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen sind.

Prüfung durch den Netzbetreiber NGP:

Verfügt der bestehende Netzanschluss nicht über die entsprechende Kapazität, um die Ladeeinrichtung abzusichern oder entspricht er nicht den anerkannten Regeln der Technik, muss eine Erneuerung des Netzanschlusses auf Kosten des Grundstückseigentümers / Anschlussnehmers erfolgen. Sollte gar kein eigener Netzanschluss vorhanden sein, z. B. bei bisheriger Mitnutzung des Anschlusses eines Nachbarn, so ist grundsätzlich ein Neuanschluss herzustellen. Im Falle einer Überschreitung der im Netzanschlussvertrag vereinbarten gleichzeitig benötigten Leistung, wird ein Vertrag für diese Leistungserhöhung erforderlich. Auch in diesem Fall sind die Kosten für die Leistungserhöhung vom Grundstückseigentümer / Anschlussnehmer zu tragen (einmalig zu zahlender Baukostenzuschuss).

Anmeldung als Mieter oder Miteigentümer:

Sollten Sie den Anschluss einer Ladeeinrichtung in einem Mietshaus oder innerhalb einer Wohneigentümergemeinschaft beantragen wollen, empfehlen wir Ihnen, sich frühzeitig zu informieren, ob es mehrere Interessenten in Ihrem Haus für eine Ladeeinrichtung gibt. In diesem Fall können Anträge gemeinsam bei Ihrem Vermieter, der Hausverwaltung oder der Eigentümergemeinschaft eingereicht werden, welche dann an die NGP gesendet werden. Dadurch sinkt der Verwaltungsaufwand und die Netzanschlusskapazität kann frühzeitig auf die benötigte Netzanschlussleistung am Anschluss des Grundstückes für alle Interessenten ausgelegt werden. Wenn mehrere Elektrofahrzeuge gleichzeitig über Ladeeinrichtungen geladen werden, wird ein hausinternes Lastmanagementsystem zur Steuerung empfohlen. Für die Anmeldung ist zwingend die Vollmacht des Grundstückseigentümers, der Eigentümergemeinschaft oder der Hausverwaltung erforderlich.

Anmeldeprozess einer Ladeeinrichtung

  • Schritt 1: Prüfung durch zuständigen Installateur, ob die Netzanschlussleistung und die bestehende Absicherung für die Installation der Ladeeinrichtung ausreichend ist oder ggf. erweitert werden muss.
  • Schritt 2: Anmeldung der Ladeeinrichtung über Ihren Installateur bei der Netzgesellschaft Potsdam GmbH mittels „Anmeldung Netzanschluss Strom“ und Datenblatt B.3 „Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge“ (ggf. auch mit der „Vollmacht des Grundstückseigentümers“)
  • Schritt 3: Prüfung durch die Netzgesellschaft Potsdam GmbH, ob die benötigte Netzanschlussleistung am Netzanschluss zur Verfügung steht.
    • Zustimmung durch die Netzgesellschaft Potsdam GmbH durch Versand des Bestätigungsschreibens an den Installateur (bestätigte „Anmeldung Netzanschluss Strom“) oder
    • falls eine Verstärkung der Netzanschlusskapazität erforderlich ist, der Netzanschluss nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht oder gar kein eigener Netzanschluss vorhanden ist, erhalten Sie von Netzgesellschaft Potsdam GmbH einen geänderten bzw. einen neuen Netzanschlussvertrag. Bitte beachten Sie, dass hierfür in der Regel Kosten gemäß den aktuellen „Ergänzenden Bedingungen Strom mit Preisblatt“ anfallen. Dies sind entweder ein einmalig zu zahlender Baukostenzuschuss je kW an zusätzlicher Anschlussleistung für die Leistungserhöhung und / oder etwaige Anschlusskosten zur Verstärkung bzw. Herstellung des Netzanschlusses.
  • Schritt 4: Installation der Ladeeinrichtung durch den Installateur
  • Schritt 5: Meldung der Inbetriebnahme über Ihren Installateur bei der Netzgesellschaft Potsdam GmbH mittels „Antrag Inbetriebsetzung Strom“
    • Ladeeinrichtung wird an einen vorhandenen Zähler angeschlossen (nicht steuerbar im Sinne §14 a EnWG) oder
    • Ladeeinrichtung erhält einen eigenen Zähler und ggf. ein Tarifschaltgerät (in Abhängigkeit der bestehenden oder gewünschten Stromliefervertragsbedingungen).
  • Schritt 6: Freigabe an das Messwesen der Netzgesellschaft Potsdam GmbH zum Zählereinbau / Sicherungswechsel

Bei einem Eingang der Dokumente „Anmeldung zum Netzanschluss“, „Antrag Inbetriebsetzung Strom“ und / oder „Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge“ prüft die Netzgesellschaft Potsdam GmbH also in jedem Fall, ob die benötigte Anschlussleistung am Netzanschluss zur Verfügung steht.

Im Falle einer Verstärkung oder Herstellung des Netzanschlusses sind notwendige Bearbeitungszeiten für die Planung und Realisierung der Baumaßnahme zu berücksichtigen.

Wichtige Unterlagen

Oft gestellte Fragen

Elektrofahrzeuge werden im privaten Bereich (z. B. Garagen oder privater Stellplatz) mit Wechselstrom (AC) über wandbefestigte Wallboxen geladen. Im öffentlichen Bereich (z. B. an der Straße) kommen primär freistehende Ladesäulen zum Einsatz, welche über Wechselstrom (AC) oder Gleichstrom (DC) – auch Schnellladen genannt – geladen werden.

Ja, der Anschluss einer Ladeeinrichtung stellt eine Erweiterung der Kundenanlage dar und darf gemäß § 13 NAV (Niederspannungsanschlussverordnung) nur von Installateuren durchgeführt werden, die in einem Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen sind.

Ihr zuständiger Installateur prüft die Möglichkeit der Installation der Ladeeinrichtung, indem er die gleichzeitig benötigte Netzanschlussleistung und die bestehende Absicherung am Netzanschluss ermittelt. Verfügt der bestehende Netzanschluss nicht über die entsprechende Kapazität, um die Ladeeinrichtung abzusichern, entspricht er nicht den anerkannten Regeln der Technik oder wird die im Netzanschlussvertrag vereinbarte gleichzeitig benötige Leistung überschritten, ist eine Anmeldung zum Anschluss an das Niederspannungsnetz zur Leistungserhöhung bzw. Erneuerung, durch den Grundstückseigentümer zu beantragen.

Für die Installation mehrerer Ladeeinrichtungen an einem Netzanschluss ist – unabhängig von der Ladeleistung der einzelnen Ladeeinrichtung – die Genehmigung des Netzbetreibers erforderlich. Werden mehrere Elektroautos über Ladestationen geladen, z. B. in einem Mehrfamilienhaus, wird ein hausinternes Lastmanagementsystem zur Steuerung empfohlen.

Die Ladeeinrichtung kann über einen vorhandenen Netzanschluss ohne oder mit Leistungserhöhung angeschlossen werden. Wenn es erforderlich ist, muss der Netzanschluss verstärkt oder eine separate Zuleitung / Netzanschluss gebaut werden.