Zurzeit tritt die DMG Deutsche Messwesen GmbH / Metrify Smart Metering GmbH per Postwurfsendung an Haushalte in Potsdam heran und wirbt für den Einbau intelligenter Messsysteme (Smart Meter).

Aktuelle Informationen & Neuigkeiten
Smart-Meter-Anschreiben erhalten? Das sollten Sie wissen
Information zum irreführenden Schreiben durch wettbewerbliche Messstellenbetreiber
Es besteht keine Verpflichtung, das Angebot anzunehmen oder einen Termin mit dem Anbieter zu vereinbaren.
Das Anschreiben wirft inhaltliche Fragen auf und enthält missverständliche oder unzutreffende Aussagen. Die folgenden Fragen und Antworten sollen Ihnen dabei helfen die Schreiben richtig einzuordnen.
Für den Rollout intelligenter Messsysteme ist der gesetzlich grundzuständige Messstellenbetreiber, in Potsdam ist dies die Netzgesellschaft Potsdam, verantwortlich.
Die Verpflichtung zum Einbau intelligenter Messysteme betrifft ausschließlich den grundzuständigen Messstellenbetreiber, nicht den Anschlussnutzer bzw. Endkunden.
Sie müssen nichts tun.
Erst wenn die Netzgesellschaft Potsdam den Einbau ankündigt und durchführen möchte, besteht für Sie die Pflicht, diesen zu ermöglichen.
Die Kosten für den Betrieb intelligenter Messsysteme sind abhängig von Verbrauchsgruppe und Nutzung und sind für grundzuständige Messstellenbetreiber gesetzlich reguliert. Die aktuellen Messentgelte sind hier auf unserer Internetseite veröffentlicht.
Etwaige Einsparungen durch reduzierte Netzentgelte nach §14a EnWG hängen nicht vom Einbau eines intelligenten Messsystems, sondern vom Vorhandensein von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, der Wahl eines Tarifmoduls und gegebenenfalls vom Verbrauch der steuerbaren Verbrauchseinrichtung ab.
Der Einbau eines intelligenten Messsystems ist für Sie grundsätzlich nur dann verpflichtend, wenn die Netzgesellschaft Potsdam diesen ankündigt und durchführen möchte.
Wir als grundzuständiger Messtellenbetreiber sind gesetzlich verpflichtet, Messstellen, die zu den sogenannten Pflichteinbaufällen gehören, bis Ende 2030 mit intelligenten Messystemen auszurüsten.
Darüber hinaus haben wir auch das Recht, alle weiteren Messtellen optional mit intelligenten Messsystemen auszurüsten.
Wir kündigen den geplanten Einbau von intelligenten Messystemen direkt an den Kunden adressiert an und nicht unpersönlich per Postwurfsendungen.
Die Wahl des Messstellenbetreibers ist frei. Sie dürfen jederzeit einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber mit dem Messstellenbetrieb beauftragen bzw. entsprechende Angebote annehmen. Für die Kosten des Messtellenbetriebs ist in diesem Fall der wettbewerbliche Messstellenbetreiber verantwortlich.
Information zum Energy Sharing
Energy Sharing – gemeinsam erneuerbare Energie nutzen
Mit Energy Sharing kann Strom aus erneuerbaren Energien gemeinschaftlich über das öffentliche Stromnetz genutzt werden. Seit dem 1. Juni 2026 schafft § 42c Energiewirtschaftsgesetz die rechtliche Grundlage für dieses Modell. Erfahren Sie, welche Voraussetzungen für die Teilnahme gelten, welche Aufgaben spezialisierte Dienstleister übernehmen und welche Rolle die Netzgesellschaft Potsdam dabei hat.
Informationen für Anlagenbetreiber
Steuerbarkeitscheck gemäß § 12 Abs. 2b EnWG
Gesetzlich Grundlagen
Gemäß den Vorgaben des §12 Abs. 2b EnWG führen wir ab sofort jährlich einen Steuerbarkeitscheck von fernsteuerbaren Anlagen zu Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie durch. Ziel ist die flächendeckende Sicherstellung der technischen Steuerbarkeit und Sichtbarkeit zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen.
Am 25.04.2025 haben die Übertragungsnetzbetreiber entsprechende Leitlinien veröffentlicht. Diese können unter www.Netztransparenz.de abgerufen werden.
Betroffene Anlagen
Der Steuerbarkeitscheck umfasst zunächst fernsteuerbare Anlagen im Sinne des §9 EEG mit einer installierten Leistung ab 100 kW. Ab dem 01.01.2026 werden fernsteuerbare Anlagen unter 100 kW in den jährlichen Steuerbarkeitscheck einbezogen.
Sofern Anlagen nach dem 30.09. des Vorjahres bereits erfolgreich an Maßnahmen nach §13a EnWG zum Redispatch teilgenommen haben oder nach dem 01.05. des laufenden Jahres in Betrieb genommen worden, ist kein Steuerbarkeitscheck im selben Jahr erforderlich.
Umfang der Abregelung
Der Leistungswert der Abregelung ist so zu wählen, dass eine Reaktion der Anlage beobachtbar und nachweisbar ist. Die Bewertung obliegt dem Netzbetreiber.
Ankündigung, Dauer und Entschädigung
Die Durchführung des Steuerbarkeitschecks erfolgt ohne Ankündigung, entschädigungsfrei sofern er nicht Teil einer ohnehin im Rahmen anderer Maßnahmen durchzuführenden Anpassung ist und sollte nicht länger als 60 Minuten in Anspruch nehmen.
Kontakt
Sie haben noch Fragen? Dann treten Sie gern mit uns in Kontakt.
Lieferanten mit eingestellter Strom- oder Gasversorgung
Information für Kunden bei Einstellung der Belieferung durch ihren Lieferanten
Die Netzgesellschaft Potsdam GmbH (NGP) ist verpflichtet, allen Energielieferanten das Strom- und Gasnetz im Stadtgebiet Potsdam zur Belieferung von Kunden zur Verfügung zu stellen. Sofern dafür notwendige rechtliche oder tatsächliche Voraussetzungen fehlen, muss die NGP dem betreffenden Lieferanten die Netznutzung versagen, so dass dieser Lieferant seine Kunden nicht länger mit elektrischer Energie oder Gas versorgen kann.
Betroffene Letztverbraucher, die Energie für den eigenen Verbrauch aus dem Niederspannungs- oder Niederdrucknetz beziehen, werden automatisch im Rahmen der Ersatzversorgung gem. § 38 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) durch den örtlichen Grundversorger weiter mit elektrischer Energie oder Gas versorgt. Ihr Grundversorger in Potsdam ist die Energie und Wasser Potsdam GmbH (EWP). Sie werden in Kürze von der EWP über nähere Einzelheiten zur Ersatzversorgung benachrichtigt.
Weiterführende Informationen erhalten Sie auch unter https://www.ngp-potsdam.de/de/unsere-sparten/grundversorgung-und-ersatzversorgung-strom-und-gas/.
Kunden der folgenden Unternehmen sind davon betroffen:
| Lieferant | Sparte | Entzug Netzzugang |
|---|---|---|
| Derzeit sind keine Lieferanten betroffen. |