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Information zum Energy Sharing

Energy Sharing – gemeinsam erneuerbare Energie nutzen

Energy Sharing ermöglicht es, Strom aus erneuerbaren Energien gemeinschaftlich über das öffentliche Stromnetz zu nutzen. Der neue § 42c Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) eröffnet seit dem 01. Juni 2026 diese Möglichkeit. Das Modell richtet sich an Betreiber von Erzeugungsanlagen und an Letztverbraucher, die an der gemeinsamen Nutzung teilnehmen möchten. Ergänzend hat die Bundesnetzagentur in ihrer „Mitteilung Nr. 73 der Bundesnetzagentur zur Umsetzung des Beschlusses GPKE vom 07.07.2026“, Az.: BK6-06-009, dafür die energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen zur Abwicklung aufgestellt.

Rechtlicher Rahmen

§ 42c EnWG regelt die gemeinschaftliche Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien zwischen einem Sharing-Lieferanten und teilnehmenden Letztverbrauchern. Für die Teilnahme sind grundsätzlich die allgemeinen energiewirtschaftlichen Vorgaben einzuhalten. Dazu gehören insbesondere die Anforderungen an Netznutzung, Marktkommunikation, Bilanzierung, Messung, Abrechnung und die ergänzende Stromlieferung für nicht durch das Energy Sharing gedeckte Strommengen. Daher ist die Teilnahme für Privatpersonen nicht ohne einen Energy Sharing Dienstleister möglich.

Weitere Informationen für Sharing-Betreiber und Sharing-Abnehmer stellt die Bundesnetzagentur bereit. Für die praktische Umsetzung ist außerdem die Mitteilung Nr. 73 der Bundesnetzagentur zur Umsetzung des Beschlusses GPKE vom 07.07.2026 (Az.: BK6-06-009) zu beachten. Sie beschreibt, wie Energy Sharing in die bestehenden Marktprozesse einzuordnen ist.

➜ §42c Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
➜ Bundesnetzagentur – Energy Sharing

Hinweise zur Umsetzung von Energy Sharing

Energy Sharing muss derzeit im Rahmen eines Dienstleistungs- bzw. Strombilanzkreismodells umgesetzt werden. Die energiewirtschaftliche Abwicklung erfolgt dabei nicht durch den Netzbetreiber, sondern durch einen spezialisierten Dienstleister oder Direktvermarkter, der die oben genannten Voraussetzungen erfüllt und die erforderlichen Prozesse gegenüber den beteiligten Marktpartnern übernimmt.

  • Der Dienstleister oder Direktvermarkter übernimmt die notwendigen Abstimmungen mit den beteiligten Marktpartnern, insbesondere die elektronische Marktkommunikation.
  • Der Dienstleister oder Direktvermarkter bilanziert den geteilten Strom.
  • Er tritt als Reststromlieferant bei den Sharing-Abnehmern auf.
  • Er rechnet die vollständigen Netzentgelte für die Netznutzung mit dem Netzbetreiber ab

Hinweis zur Zuständigkeit

Die Netzgesellschaft Potsdam tritt nicht als Direktvermarkter oder Dienstleister für Energy-Sharing-Modelle auf und übernimmt keine energiewirtschaftliche Abwicklung.

Bitte wenden Sie sich für die Anmeldung und Abwicklung an einen spezialisierten Dienstleister oder Direktvermarkter.

Die Auswahl und Beauftragung eines geeigneten Dienstleisters liegt in der Verantwortung des jeweiligen Sharing-Betreibers. Eine Beratung zur Ausgestaltung des Modells, zu Vertragsfragen oder zur Auswahl eines Dienstleisters bietet die Netzgesellschaft Potsdam als Verteilnetz- und grundzuständiger Messstellenbetreiber nicht an.

Konkrete Anbieter werden von uns weder empfohlen noch benannt.

Stand: 07.07.2026