Aktuelles / Neuigkeiten

Informationen für Anlagenbetreiber

Steuerbarkeitscheck gemäß § 12 Abs. 2b EnWG

Gesetzlich Grundlagen

Gemäß den Vorgaben des §12 Abs. 2b EnWG führen wir ab sofort jährlich einen Steuerbarkeitscheck von fernsteuerbaren Anlagen zu Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie durch. Ziel ist die flächendeckende Sicherstellung der technischen Steuerbarkeit und Sichtbarkeit zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen.

Am 25.04.2025 haben die Übertragungsnetzbetreiber entsprechende Leitlinien veröffentlicht. Diese können unter www.Netztransparenz.de abgerufen werden.

Betroffene Anlagen

Der Steuerbarkeitscheck umfasst zunächst fernsteuerbare Anlagen im Sinne des §9 EEG mit einer installierten Leistung ab 100 kW. Ab dem 01.01.2026 werden fernsteuerbare Anlagen unter 100 kW in den jährlichen Steuerbarkeitscheck einbezogen.

Sofern Anlagen nach dem 30.09. des Vorjahres bereits erfolgreich an Maßnahmen nach §13a EnWG zum Redispatch teilgenommen haben oder nach dem 01.05. des laufenden Jahres in Betrieb genommen worden, ist kein Steuerbarkeitscheck im selben Jahr erforderlich.

Umfang der Abregelung

Der Leistungswert der Abregelung ist so zu wählen, dass eine Reaktion der Anlage beobachtbar und nachweisbar ist. Die Bewertung obliegt dem Netzbetreiber.

Ankündigung, Dauer und Entschädigung

Die Durchführung des Steuerbarkeitschecks erfolgt ohne Ankündigung, entschädigungsfrei sofern er nicht Teil einer ohnehin im Rahmen anderer Maßnahmen durchzuführenden Anpassung ist und sollte nicht länger als 60 Minuten in Anspruch nehmen.

Kontakt

Sie haben noch Fragen? Dann treten Sie gern mit uns in Kontakt.

Lieferanten mit eingestellter Strom- oder Gasversorgung

Information für Kunden bei Einstellung der Belieferung durch ihren Lieferanten

Die Netzgesellschaft Potsdam GmbH (NGP) ist verpflichtet, allen Energielieferanten das Strom- und Gasnetz im Stadtgebiet Potsdam zur Belieferung von Kunden zur Verfügung zu stellen. Sofern dafür notwendige rechtliche oder tatsächliche Voraussetzungen fehlen, muss die NGP dem betreffenden Lieferanten die Netznutzung versagen, so dass dieser Lieferant seine Kunden nicht länger mit elektrischer Energie oder Gas versorgen kann.

Betroffene Letztverbraucher, die Energie für den eigenen Verbrauch aus dem Niederspannungs- oder Niederdrucknetz beziehen, werden automatisch im Rahmen der Ersatzversorgung gem. § 38 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) durch den örtlichen Grundversorger weiter mit elektrischer Energie oder Gas versorgt. Ihr Grundversorger in Potsdam ist die Energie und Wasser Potsdam GmbH (EWP). Sie werden in Kürze von der EWP über nähere Einzelheiten zur Ersatzversorgung benachrichtigt.

Weiterführende Informationen erhalten Sie auch unter https://www.ngp-potsdam.de/de/unsere-sparten/grundversorgung-und-ersatzversorgung-strom-und-gas/.

Kunden der folgenden Unternehmen sind davon betroffen:

Lieferant Sparte Entzug Netzzugang
Derzeit sind keine Lieferanten betroffen.