Gesetzlich Grundlagen
Gemäß den Vorgaben des §12 Abs. 2b EnWG führen wir ab sofort jährlich einen Steuerbarkeitscheck von fernsteuerbaren Anlagen zu Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie durch. Ziel ist die flächendeckende Sicherstellung der technischen Steuerbarkeit und Sichtbarkeit zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen.
Am 25.04.2025 haben die Übertragungsnetzbetreiber entsprechende Leitlinien veröffentlicht. Diese können unter www.Netztransparenz.de abgerufen werden.
Betroffene Anlagen
Der Steuerbarkeitscheck umfasst zunächst fernsteuerbare Anlagen im Sinne des §9 EEG mit einer installierten Leistung ab 100 kW. Ab dem 01.01.2026 werden fernsteuerbare Anlagen unter 100 kW in den jährlichen Steuerbarkeitscheck einbezogen.
Sofern Anlagen nach dem 30.09. des Vorjahres bereits erfolgreich an Maßnahmen nach §13a EnWG zum Redispatch teilgenommen haben oder nach dem 01.05. des laufenden Jahres in Betrieb genommen worden, ist kein Steuerbarkeitscheck im selben Jahr erforderlich.
Umfang der Abregelung
Der Leistungswert der Abregelung ist so zu wählen, dass eine Reaktion der Anlage beobachtbar und nachweisbar ist. Die Bewertung obliegt dem Netzbetreiber.
Ankündigung, Dauer und Entschädigung
Die Durchführung des Steuerbarkeitschecks erfolgt ohne Ankündigung, entschädigungsfrei sofern er nicht Teil einer ohnehin im Rahmen anderer Maßnahmen durchzuführenden Anpassung ist und sollte nicht länger als 60 Minuten in Anspruch nehmen.