Sie als Haushaltskunde und -kundin haben gemäß § 36 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) Anspruch auf die Belieferung mit Strom bzw. Gas in Niederspannung bzw. Niederdruck zu allgemeinen Preisen und Bedingungen. Wenn Sie keinen Vertrag mit einem Energielieferanten geschlossen haben, kommt durch den Verbrauch von Energie (z. B. durch Betätigung des Lichtschalters) automatisch ein Energieliefervertrag mit dem Grundversorger zustande.
Unter bestimmten Umständen kann es trotz eines bestehenden Liefervertrages vorkommen, dass dieser nicht von Ihrem Lieferanten erfüllt werden kann, z. B. weil sich ein Lieferantenwechsel verzögert oder Ihr Energielieferant das Recht zur Netznutzung verloren hat. Dann springt gemäß § 38 EnWG automatisch der Ersatzversorger ein, der identisch mit dem Grundversorger ist.
Die Allgemeinen Preise für Letztverbraucher in der Grund-/Ersatzversorgung sind gemäß §§ 36 und 38 EnWG vom Grundversorger zu veröffentlichen.
Grundlage für die Belieferung sind die Grundversorgungsverordnungen und die Netzanschlussverordnungen für Strom:
- Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV
- Niederspannungsanschlussverordnung - NAV
- Gasgrundversorgungsverordnung - GasGVV
- Niederdruckanschlussverordnung - NDAV
Weiterführende Informationen zur Grundversorgung und Ersatzversorgung erhalten Sie bei der BNetzA.