Die Netzgesellschaft Potsdam GmbH (NGP) kann gemäß § 4 Abs. 3 ARegV jeweils zum 1. Januar eines Jahres eine Anpassung der Erlösobergrenze vornehmen. Die daraus resultierende Anpassung der Netzentgelte ist nach § 20 Abs. 1 S. 1 EnWG zum 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr zu veröffentlichen. Sofern dies noch nicht final möglich ist, sind die Entgelte zu veröffentlichen, die sich voraussichtlich auf Basis der für das Folgejahr geltenden Erlösobergrenze ergeben werden (Indikation).
Bei den nachfolgenden Entgelten handelt es sich um voraussichtlich gültige Netzentgelte. Die Netzgesellschaft Potsdam GmbH weist ausdrücklich darauf hin, dass die Netzentgelte noch nicht verbindlich sind und dass bis zum Jahresende noch Anpassungen sowohl in Form einer Erhöhung, als auch in Form einer Senkung der ab dem 1. Januar 2025 gültigen Netzentgelte vorgenommen werden können.
Die tatsächlichen, ab dem 1. Januar 2025 geltenden Netzentgelte wird die Netzgesellschaft Potsdam GmbH rechtzeitig vor dem 1. Januar 2025 an dieser Stelle veröffentlichen.