E-Mobilität

Benzin- und Dieselbetriebene Fahrzeuge zählen in naher Zukunft zu den Auslaufmodellen. Wer bereits jetzt auf ein Elektroauto umrüsten möchte, findet hier alle Schritte zum Anschluss einer Ladeeinrichtung.

Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge anmelden

Gemäß Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) müssen Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge (Wallboxen und Ladesäulen) – egal ob im öffentlichen oder privaten Raum – beim örtlichen Netzbetreiber vor deren Inbetriebnahme grundsätzlich angemeldet werden. Ausgenommen hiervon sind gemäß VDE-AR-N 4100 alle Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge mit einer Bemessungsleistungen < 3,6 kVA. Wir möchten darauf hinweisen, dass auch Ladeeinrichtungen bis einschließlich 11 kW (12 kVA) – welche nur anmeldepflichtig sind – in der Praxis ggf. auch einer Zustimmung des Netzbetreibers bedürfen. Hierzu möchten wir Ihnen folgende Erläuterungen und Hinweise geben:

Ihr zuständiger Installateur prüft die Möglichkeit der Installation der Ladeeinrichtung an dem betreffenden Standort, indem er die gleichzeitig benötigte Netzanschlussleistung und die bestehende Absicherung am Netzanschluss ermittelt. Diese Angaben sind durch ihn in der „Anmeldung zum Netzanschluss“ einzutragen. Wir prüfen die Angaben in der Anmeldung und gleichen sie mit den vorhandenen Daten zum Netzanschluss ab.

Bitte beachten Sie, dass der Anschluss einer Ladeeinrichtung eine Erweiterung der Kundenanlage darstellt und gemäß § 13 NAV nur von Installationsunternehmen durchgeführt werden darf, die in einem Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen sind.

Verfügt der bestehende Netzanschluss nicht über die entsprechende Kapazität, um die Ladeeinrichtung abzusichern oder entspricht er nicht den anerkannten Regeln der Technik, muss eine Erneuerung des Netzanschlusses auf Kosten des Grundstückseigentümers / Anschlussnehmers erfolgen. Sollte gar kein eigener Netzanschluss vorhanden sein, z. B. bei bisheriger Mitnutzung des Anschlusses eines Nachbarn, so ist grundsätzlich ein Neuanschluss herzustellen. Im Falle einer Überschreitung der im Netzanschlussvertrag vereinbarten gleichzeitig benötigten Leistung wird ein Vertrag für diese Leistungserhöhung erforderlich. Auch in diesem Fall sind die Kosten für die Leistungserhöhung vom Grundstückseigentümer / Anschlussnehmer zu tragen (einmalig zu zahlender Baukostenzuschuss).

Sollten Sie den Anschluss einer Ladeeinrichtung in einem Mietshaus oder innerhalb einer Wohneigentümergemeinschaft beantragen wollen, empfehlen wir Ihnen, sich frühzeitig zu informieren, ob es mehrere Interessenten in Ihrem Haus für eine Ladeeinrichtung gibt. In diesem Fall können Anträge gemeinsam bei Ihrem Vermieter, der Hausverwaltung oder der Eigentümergemeinschaft eingereicht werden, welche dann an uns gesendet werden. Dadurch sinkt der Verwaltungsaufwand und die Netzanschlusskapazität kann frühzeitig auf die benötigte Netzanschlussleistung am Anschluss des Grundstückes für alle Interessenten ausgelegt werden. Wenn mehrere Elektrofahrzeuge gleichzeitig über Ladeeinrichtungen geladen werden, wird ein hausinternes Lastmanagementsystem zur Steuerung empfohlen. Für die Anmeldung ist zwingend die Vollmacht des Grundstückseigentümers, der Eigentümergemeinschaft oder der Hausverwaltung erforderlich.

Anmeldeprozess zur Ladeeinrichtung

Wenn Sie eine Ladeeinrichtung bei uns anmelden, prüfen wir in jedem Fall, ob die benötigte Anschlussleistung am Netzanschluss zur Verfügung steht.

Bitte beachten Sie, dass im Falle einer Verstärkung oder Herstellung des Netzanschlusses notwendige Bearbeitungszeiten für die Planung und Realisierung der Baumaßnahme zu berücksichtigen sind.

Zunächst prüft Ihr zuständiger Installateur, ob die Netzanschlussleistung und die bestehende Absicherung für die Installation der Ladeeinrichtung ausreichend ist oder ggf. erweitert werden muss.

Ihr Installateur meldet nun Ihre Ladeeinrichtung mittels folgender Dokumente bei uns an.

Wir prüfen im nächsten Schritt, ob die benötigte Netzanschlussleistung am Netzanschluss zur Verfügung steht. In Abhängigkeit des Ergebnisses erhalten Sie eine entsprechende Rückmeldung von uns.
Zustimmung durch uns durch Versand des Bestätigungsschreibens an Ihren Installateur (bestätigter Antrag „Anmeldung Netzanschluss Strom“) oder
Falls eine Verstärkung der Netzanschlusskapazität erforderlich ist, der Netzanschluss nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht oder gar kein eigener Netzanschluss vorhanden ist, erhalten Sie von uns einen geänderten bzw. einen neuen Netzanschlussvertrag.
Bitte beachten Sie, dass hierfür in der Regel Kosten gemäß den aktuellen „Ergänzenden Bedingungen Strom mit Preisblatt“ anfallen. Dies sind entweder ein einmalig zu zahlender Baukostenzuschuss je kW an zusätzlicher Anschlussleistung für die Leistungserhöhung und / oder etwaige Anschlusskosten zur Verstärkung bzw. Herstellung des Netzanschlusses.

Ihr Installateur kann die Ladeeinrichtung installieren.

Die Inbetriebnahme Ihrer Ladeeinrichtung wird nun über Ihren Installateur bei uns durch das folgende Dokument gemeldet.

Ihre Ladeeinrichtung wird dementsprechend im folgenden Schritt entweder an einen vorhandenen Zähler angeschlossen (nicht steuerbar im Sinne §14 a EnWG) oder sie erhält einen eigenen Zähler und ggf. ein Tarifschaltgerät (in Abhängigkeit der bestehenden oder gewünschten Stromliefervertragsbedingungen).

Unser Messwesen erhält eine Freigabe zum Zählereinbau / Sicherungswechsel. Ihr Installateur stimmt einen Termin mit uns ab.

Oft gestellte Fragen

Wir beantworten nachfolgend die häufigsten Fragen.

Elektrofahrzeuge werden im privaten Bereich (z. B. Garagen oder privater Stellplatz) mit Wechselstrom (AC) über wandbefestigte Wallboxen geladen. Im öffentlichen Bereich (z. B. an der Straße) kommen primär freistehende Ladesäulen zum Einsatz, welche über Wechselstrom (AC) oder Gleichstrom (DC) – auch Schnellladen genannt – geladen werden.

Ja, der Anschluss einer Ladeeinrichtung stellt eine Erweiterung der Kundenanlage dar und darf gemäß § 13 NAV (Niederspannungsanschlussverordnung) nur von Installateuren durchgeführt werden, die in einem Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen sind.

Ihr zuständiger Installateur prüft die Möglichkeit der Installation der Ladeeinrichtung, indem er die gleichzeitig benötigte Netzanschlussleistung und die bestehende Absicherung am Netzanschluss ermittelt. Verfügt der bestehende Netzanschluss nicht über die entsprechende Kapazität, um die Ladeeinrichtung abzusichern, entspricht er nicht den anerkannten Regeln der Technik oder wird die im Netzanschlussvertrag vereinbarte gleichzeitig benötige Leistung überschritten, ist eine Anmeldung zum Anschluss an das Niederspannungsnetz zur Leistungserhöhung bzw. Erneuerung, durch den Grundstückseigentümer zu beantragen.

Für die Installation mehrerer Ladeeinrichtungen an einem Netzanschluss ist – unabhängig von der Ladeleistung der einzelnen Ladeeinrichtung – die Genehmigung des Netzbetreibers erforderlich. Werden mehrere Elektroautos über Ladestationen geladen, z. B. in einem Mehrfamilienhaus, wird ein hausinternes Lastmanagementsystem zur Steuerung empfohlen.

Die Ladeeinrichtung kann über einen vorhandenen Netzanschluss ohne oder mit Leistungserhöhung angeschlossen werden. Wenn es erforderlich ist, muss der Netzanschluss verstärkt oder eine separate Zuleitung / Netzanschluss gebaut werden.

Für eine Stilllegung Ihres Anschlusses genügt ein formloser Antrag bei uns per E-Mail. Der Antrag muss von allen Eigentümern (bzw. den entsprechend Bevollmächtigten) unterschrieben sein.

Ansprechpartner Strom

Detlef Braundorf
0331 - 661 13 67
Holger Herbert
0331 - 661 13 09
Tim Löttrich
0331 - 661 13 61

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