Veröffentlichungspflichten Strom

Die Netzgesellschaft Potsdam unterliegt als regulierter Verteilnetzbetreiber diversen Informations- und Veröffentlichungspflichten. Auf dieser Seite finden Sie die erforderlichen Daten und Dokumente entsprechend den rechtlichen Vorgaben für die Sparte Strom.

Die Kontaktdaten für Rückfragen finden Sie in den jeweiligen Themenabschnitten.

Netzentgelte Strom der NGP ab dem 1. Januar 2025 gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 EnWG:

Die Netzgesellschaft Potsdam GmbH (NGP) kann gemäß § 4 Abs. 3 ARegV jeweils zum 1. Januar eines Jahres eine Anpassung der Erlösobergrenze vornehmen.
Die für das Jahr 2025 geltenden Netzentgelte für das Potsdamer Stromverteilnetz der NGP sind gegenüber den am 15. Oktober 2024 veröffentlichten, voraussichtlichen Netzentgelten unverändert geblieben.

Vorbehalt

Die Veröffentlichung der endgültigen Netzentgelte erfolgt unter dem Vorbehalt, dass weder von behördlicher Seite durch die Bundesnetzagentur noch durch gesetzliche oder gerichtliche Vorgaben bis zum 31. Dezember 2025 Festlegungen erlassen oder sonstige Entscheidungen getroffen werden bzw. sich insbesondere keine Änderung der vorgelagerten Netzentgelte ergibt, die eine Anpassung unserer Netzentgelte für das Jahr 2025 erfordern.
Die Höhe der endgültigen Netzentgelte im Kalenderjahr 2025 entnehmen Sie bitte den nachstehend aufgeführten Preisblättern der Netzgesellschaft Potsdam GmbH (NGP).
Die Preisblätter 2025 werden somit Bestandteil des Netznutzungsverhältnisses und bilden die Grundlage für die Abrechnung der Netznutzung ab dem 1. Januar 2025.
Eine Ausnahme gilt für das Netzentgelt Modul 3, gemäß §14a EnWG. Dieses wird gemäß Festlegung BK8-22/010-A Ziffer 3.3.3, Rz. 120 erst ab dem 01. April 2025 angewendet (siehe auch Preisblatt S. 7 unten).

Die Netzentgelte der letzten vier Jahre finden Sie nachfolgend:

Ihr Ansprechpartner

Frank Deckert

Regulierungsbeauftragter

Tel.
0331 - 661 96 10
Fax
0331 - 661 96 03
Mail
frank.deckert@ngp-potsdam.de

Die Netzgesellschaft Potsdam GmbH (NGP) kann gemäß § 4 Abs. 3 ARegV jeweils zum 1. Januar eines Jahres eine Anpassung der Erlösobergrenze vornehmen. Die daraus resultierende Anpassung der Netzentgelte ist nach § 20 Abs. 1 S. 1 EnWG zum 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr zu veröffentlichen. Sofern dies noch nicht final möglich ist, sind die Entgelte zu veröffentlichen, die sich voraussichtlich auf Basis der für das Folgejahr geltenden Erlösobergrenze ergeben werden (Indikation).

Bei den nachfolgenden Entgelten handelt es sich um voraussichtlich gültige Netzentgelte. Die Netzgesellschaft Potsdam GmbH weist ausdrücklich darauf hin, dass die Netzentgelte noch nicht verbindlich sind und dass bis zum Jahresende noch Anpassungen sowohl in Form einer Erhöhung, als auch in Form einer Senkung der ab dem 1. Januar 2025 gültigen Netzentgelte vorgenommen werden können.

Die tatsächlichen, ab dem 1. Januar 2025 geltenden Netzentgelte wird die Netzgesellschaft Potsdam GmbH rechtzeitig vor dem 1. Januar 2025 an dieser Stelle veröffentlichen.

Ihr Ansprechpartner

Frank Deckert

Regulierungsbeauftragter

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Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, einen Differenzbilanzkreis zu führen, der ausschließlich die Abweichungen der Gesamtheit der Letztverbraucher mit einer jährlichen Entnahme von bis zu 100.000 Kilowattstunden oder einer individuell festgelegten anderen Grenze nach den Absätzen 1 und 2 von dem prognostizierten Verbrauch dieser Letztverbraucher erfasst. In dem Differenzbilanzkreis dürfen keine Letztverbraucher bilanziert werden.

Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, die Ergebnisse der Differenzbilanzierung jährlich auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen:

Ihre Ansprechpartner

Martin Kraft
0331 - 661 21 66
Robert Rausch
0331 - 661 96 48

Differenzen zwischen bilanzkreisrelevanten Allokationsdaten und dem tatsächlichen Verbrauch einer Entnahmestelle werden als Mehr- oder Mindermengen bezeichnet.

Ihre Ansprechpartnerin

Vorgaben für unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen und Schaltzeiten im Netzgebiet der Netzgesellschaft Potsdam GmbH

Netztarife für unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen

• Strom-Speicherheizung ohne Tagesnachladung mit Vertrag (SSPoTNmETZmV)

• Strom-Speicherheizung ohne Tagesnachladung ohne Vertrag (SSPoTNmETZoV)

• Strom-Speicherheizung mit Tagesnachladung (SSPmTNmDTZmV)

• Strom-Wärmepumpe mit Sperrzeiten mit Eintarifzähler (SWPmSZmETZ)

• Wärmepumpenanlage mit Sperrzeiten mit Doppeltarifzähler (SWPmSZmDTZ)

Anlagenverschaltungen bei Wärmepumpen und Nachtspeicherheizungen, die keine unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen sind

• Wärmepumpenanlage ohne Sperrzeiten mit Eintarifzähler (SWPoSZmETZ), keine unterbrechbare Verbrauchseinrichtung, kein Schwachlasttarif

• Wärmepumpenanlage ohne Sperrzeiten mit Doppeltarifzähler (SWPoSZmDTZmV), keine unterbrechbare Verbrauchseinrichtung, ohne Schwachlast

• Wärmepumpenanlage ohne Sperrzeiten mit Doppeltarifzähler (SWPoSZmDTZmV), keine unterbrechbare Verbrauchseinrichtung, Schwachlasttarif

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Frank Deckert

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Vorgaben für unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen für Elektroautos (Ladestrom mit Schwachlastregelung) und Schaltzeiten im Netzgebiet der Netzgesellschaft Potsdam GmbH

Schwachlasttarif für Elektroautos für unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen

• Strom-Schwachlasttarif I für Elektroautos (SLE1mSZmDTZmV)

• Strom-Schwachlasttarif II für Elektroautos (SLE2mSZmDTZmV)

Schwachlasttarif für Elektroautos für nicht unterbrechbare Verbrauchseinrichtung

• Strom-Schwachlasttarif für Elektroautos, keine unterbrechbare Verbrauchseinrichtung (SLEoSZmDTZmV)

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